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Das deutsche Datenschutzrecht ist zweistufig aufgebaut. Zuerst einmal sind die betrieblichen oder behördlichen Datenschutzbeauftragen zuständig für die innerbetriebliche beziehungsweise innerbehördliche Kontrolle, ob die datenschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden (Selbstkontrolle). Darüber hinaus kommt die Fremdkontrolle durch staatliche Kontrollbehörden zum Zuge.

Für die Zuständigkeit hinsichtlich der Datenschutz-Kontrolle gilt:

  • Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz
ist zuständig für die Behörden der Bundesverwaltung und die sonstigen öffentlich Stellen des Bundes, auch der bundesunmittelbaren Körperschaften, z.B. im Bereich der sozialen Sicherung.
  • Die Landesbeauftragten für Datenschutz
sind zuständig für die Behörden der Landesverwaltung und die sonstigen öffentlichen Stellen des Landes, wozu auch die Kommunalverwaltungen gehören.
  • Die Aufsichtsbehörden der Länder 
sind zuständig für alle nicht-öffentlichen Stellen in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich.

Wer die Zuständigkeit im Einzelfall nicht übersieht, kann sich mit seinem Anliegen an jede der im folgenden unter Behördenanschriften genannten Datenschutz-Kontrollinstitutionen wenden, die dann die Eingabe an die zuständige Stelle weiterleitet.



Der betriebliche Datenschutzbeauftragte
ist ein internes Organ der Selbstkontrolle. Jede nicht-öffentliche Stelle, die personenbezogene Daten verarbeitet, hat einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten zu bestellen.



Der betriebliche Datenschutzbeauftragte stellt ein wesentliches Bindeglied zum entsorgenden Unternehmen dar.

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