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Die in der EU-Abfallrahmenrichtlinie vorgesehene erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) für Textilien ist der Schlüssel zum Erreichen einer hochwertigen Kreislaufwirtschaft in der europäischen Textilbranche. Allerdings sind noch wichtige Korrekturen notwendig, um den freien Wettbewerb und den Bestand der existierenden, bestens funktionierenden Sammel- und Verwertungsstrukturen zu erhalten, heißt es in der Verbändestellungnahme von bvse, BDE und GftZ.

„Wir begrüßen ausdrücklich, dass einheitliche und qualitative Anforderungen an die Sammlung, Sortierung und Verwertung von Textilien festgelegt und für die Registrierung von Inverkehrbringen von Textilien einheitliche Regelungen gelten und die einzelnen nationalen Register miteinander verknüpft werden sollen. Positiv sehen wir auch den Vorschlag der Belgischen Ratspräsidentschaft, bis zum 31. Dezember 2028 Ziele für die Abfallvermeidung, die Sammlung, die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling einführen zu wollen. Jedoch bedürfen einige Aspekte noch einer dringenden Korrektur, damit der freie Wettbewerb auf EU-Ebene, die Berechtigung und der Bestand existierender Sammel- und Verwertungsstrukturen auf nationaler Ebene sowie die Maßnahmen zur Umsetzung der EU-Abfallhierarchie nicht konterkariert werden“, erklärt bvse-Hauptgeschäftsführer Eric Rehbock zur vorliegenden Stellungnahme.

Auch Kleinstunternehmen in EPR-System einbeziehen! Keine Sonderstellung für Sozialunternehmen

Insbesondere die geplanten Ausnahmeregelungen für Kleinstunternehmen an der Beteiligung eines nationalen EPR-Systems, sowie hinsichtlich der geplanten Sonderstellung von „Sozialunternehmen“ müssten im Kommissionsentwurf korrigiert werden, machten die Verbände in ihrer Stellungnahme deutlich: Alle betroffenen Stakeholder müssen unabhängig von ihrer Größe einem nationalen EPR-System für Textilien unterliegen, so die Verbände. Unter dem Aspekt der Gleichbehandlung aller an der Sammlung und Behandlung von Textilabfällen beteiligten Akteure müssten auch Sozialunternehmen in dieses System eingeschlossen werden und über erforderliche Genehmigungen ihrer Tätigkeit verfügen müssen. Nur so könne sichergestellt werden, dass eine umweltgerechte Bewirtschaftung von Textilabfällen erfolgt. Die Rolle der kommerziellen Abfallakteure muss geschützt und gestärkt werden.

„Räumliche Nähe“ darf keine Rolle spielen

Den Vorschlag des Europäischen Parlaments, das eine textile Sortierung auf dem Prinzip der „räumlichen Nähe“ basieren soll, lehnen die Verbände in ihrer Stellungnahme entschieden ab. Eine Sortierung im industriellen Maßstab bedarf spezialisierter Fachunternehmen. Dabei garantiert eine „räumliche Nähe“ weder einen automatisch geringeren CO2-Fußabdruck noch eine qualitative Sortierung. Zudem sei der Begriff der „räumlichen Nähe" nicht definiert und hinterlasse somit einen Interpretationsspielraum, der die Harmonisierung von EU-weiten EPR-Anforderungen erschwert.

Umsetzungsfrist auf 18 Monate senken

Zur Umsetzungsfrist einer nationalen erweiterten Herstellerverantwortung für Textilien schließen sich die Verbände in ihrer Stellungnahme an den Änderungsvorschlag des Europäischen Parlaments an. Danach soll die ursprünglich von der EU-Kommission verschlagene Frist von 30 Monaten nach Inkrafttreten der neuen AbfRRL auf 18 Monate verkürzt werden, um die dringend notwendige hochwertige Kreislaufwirtschaft für Textilien so bald wie möglich zu fördern und zu stärken.

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