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Der bvse zeigt sich enttäuscht über das vorgeschlagene Maßnahmenpaket im Referentenentwurf zur Novelle des ElektroG.

Der Recyclingverband vermisst darin insbesondere, die Produktverantwortlichen nach dem Verursacherprinzip in die Pflicht zu nehmen, wenn es um die Vermeidung von Bränden durch Lithium-Ionen-Akkus, der Kostenteilung für entstandene Schäden und der Steigerung von Sammelmengen der durch sie hergestellten Produkte geht.

Derzeit brennt es fast täglich in Anlagen der Recycling- und Entsorgungswirtschaft. Neben den enormen Belastungen, die der Branche damit entstehen, ziehen sich in der Konsequenz Versicherungsgesellschaften immer mehr aus diesem Bereich zurück oder die Versicherungsbeiträge steigen in Dimensionen, die für viele Unternehmen ökonomisch nicht mehr tragbar sind.

0914 bernhard jehle BVSE 445 Vollbild„Anlagen, die einmal abgebrannt sind, werden in der Regel auch nicht mehr aufgebaut, und mit jeder Anlage, die aus dem Behandlungsnetz verschwindet, geht ein Stück Entsorgungssicherheit verloren“, macht bvse-Vizepräsident und Vorsitzender des Fachverbands Schrott, E-Schrott und Kfz-Recycling, Bernhard Jehle, deutlich.

Erweiterte Herstellerverantwortung gefordert

„Wir fordern, dass die Herstellerverantwortung für Elektrogeräte mit Akkus und Batterien erweitert wird. Von der generellen Kennzeichnung von Akkus, die darüber hinaus entnehmbar sein müssen, bis hin zu einer Beteiligung der Hersteller an den Kosten für Schäden, die durch die unsachgemäße Entsorgung ihrer Produkte entstehen“, so Jehle.

Sofortiges Handeln fordert die Entsorgungswirtschaft hinsichtlich der sogenannten E-Vapes, die in einer Größenordnung von 60 bis 80 Mio. Stück pro Jahr in Deutschland verkauft werden und nach Gebrauch in nahezu allen Entsorgungssystemen (Gelbe Tonne, Blaue Tonne, Restabfall, E-Schrott etc.) zu finden sind. Diese Produkte enthalten einen Lithium-Akku, der bei der Entsorgung oftmals noch genügend Restspannung enthält, um im Falle einer Beschädigung einen Brand auszulösen.

„Die Produkte sind mülltonnengängig und gerade aus diesem Grund ist nicht anzunehmen, dass die Verbraucher sie gesammelt beim stationären Handel abgeben werden. Des Weiteren hilft die Übergangsfrist bis Juni 2026 auch nicht, das dringende Problem einer besseren Brandprävention sofort anzugehen“, kritisiert Jehle und fordert sofortige Unterstützung für die Branche in Form eines Verbotes von Einweg-E-Zigaretten oder zumindest eine Pfandpflicht für dieses Produkt, um überhaupt einen Anreiz zur Abgabe zu bewirken.

„Mit dem vorgelegten Entwurf verpasst die Bundesregierung erneut die Chance, in dieser Legislaturperiode entscheidende Änderungen voranzubringen. Im Gegenteil, mit dem ordnungspolitischen Zögern, die produktverantwortlichen Hersteller gemäß des Verursacherprinzips mit in die Pflicht zu nehmen, überträgt die Bundesregierung Probleme, insbesondere Brandrisiken durch falsch entsorgte Elektrogeräte, weiterhin alleine auf die Abfallbehandlungsanlagen“, warnt der bvse-Fachverbandsvorsitzende.

Bereitstellen der abzuholenden Altgeräte durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger

0406 Andreas Habel Vollbild Bildquelle bvse„Der positivste und damit nachhaltigste Aspekt im Gesetzesentwurf ist die fachgerechte Annahme der Altgeräte durch das geschulte Personal am kommunalen Wertstoffhof“, erklärt bvse-Fachreferent Andreas Habel.

Mit dieser Vorgabe können Fehlwürfe, insbesondere im Hinblick auf batteriehaltige Altgeräte und einzelne Akkus, erheblich verringert werden. Allerdings müssten hier noch Sanktionen für den Fall ergänzt werden, dass der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger dieser so wichtigen Verpflichtung nicht nachkommt, betont Habel.

Darüber hinaus fehle im Entwurf die Regelung, Flachbildschirme und CRT-Röhrenfernseher kleinteilig getrennt und damit zerstörungsfrei voneinander zu erfassen, um Umwelt- und Gesundheitsschäden, beispielsweise durch austretendes Quecksilber aus alten LCD-Fernsehern, zu verhindern, so der bvse-Referent.

Rücknahmepflicht der Vertreiber

Als verbraucherfreundlich bewertet der Verband die Erweiterung der Rückgabe auf Altgeräte mit einem Kantenmaß von 50 Zentimetern. „In der Praxis liegen viele Kleingeräte und kleine IT-/TK-Geräte zwischen 25 und 50 Zentimetern. Die Erweiterung der Rücknahmepflicht vereinfacht die Rückgabe für den Verbraucher und trägt zu mehr Praktikabilität bei“, erläutert Habel.

Verbraucherfreundliche Kennzeichnung von Sammel- und Rücknahmestellen

Der bvse begrüßt, dass ein einheitliches Symbol zur Kennzeichnung von Sammel- und Rücknahmestellen für Elektro(nik)-Altgeräte eingeführt wird. Allerdings sollte das Format hierfür mindestens DIN A3 betragen, um die Aufmerksamkeit des Verbrauchers zu gewährleisten.

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