Der bvse informiert den Mittelstand über Abfall, Sekundärrohstoffe, Recycling und Entsorgung.

Ab 01.08.2023 ist von allen Betreibern mobiler oder stationärer Aufbereitungsanlagen zu beachten, dass mineralische Ersatzbaustoffe (MEB) nur noch dann in technischen Bauwerken eingebaut werden dürfen, wenn sie nach den Vorgaben der EBV hergestellt, güteüberwacht und klassifiziert sind. Bei der Umsetzung der EBV sind zudem die FAQs der LAGA (derzeit Version 2) und weitere länderspezifische Veröffentlichungen, wie z.B. des bayerischen LfUs (BY FAQs zur EBV) zu berücksichtigen.

Für die Durchführung der Güteüberwachung ist immer der Betreiber der Anlage (nicht der Bauherr) verantwortlich!

Bitte beachten Sie deshalb Folgendes:

  • Ab 01.08.2023 sind alle mineralischen Ersatzbaustoffe (MEB), die in techni-schen Bauwerken eingebaut werden sollen, konsequent nach der EBV (EgN, WPK, FÜ) gütezuüberwachen und zu klassifizieren. Andere Prüfungen (nach alten Zuordnungs- oder Richtwerten etc.) sind unsinnig, da die dahinterstehenden Regelwerke und Vorschriften seit 01.08.2023 obsolet sind.
  • Jeder Betreiber einer mobilen und stationären Aufbereitungsanlage benötigt seit 01.12.2023 einen Eignungsnachweis (EgN). Dieser EgN muss auch den zuständigen Behörden vorgelegt werden. Seitdem dürfen mineralische Ersatzbaustoffe (MEB) ohne EgN nicht mehr in Verkehr gebracht werden oder in technischen Bauwerken eingebaut werden.

QUBA-Qualitätssiegel

0612 3 Bild QUBA 1x1 Aufbereiter

Die Zertifizierung nach den QUBA-Richtlinien (QUBA Qualitätssicherung Sekundärbaustoffe GmbH /QUBA-Qualitätssiegel für Sekundärbaustoffe) gewährleistet die Übereinstimmung von Sekundärbaustoffen (Ersatzbaustoffen) mit den für die jeweilige Zweckbestimmung geltenden bau- und umwelttechnischen Anforderungen sowie allen Rechtsvorschriften und anwendbaren Normen für Erzeugnisse. Alle Anforderungen der EBV wer-den durch die QUBA-zertifizierten Sekundärbaustoffe (Ersatzbaustoffe) erfüllt.

QUBA-zertifizierte Sekundärbaustoffe (Ersatzbaustoffe) erfüllen alle Kriterien für das Abfallende und können als Produkte in Verkehr gebracht werden.

Geprüfte, güteüberwachte und QUBA-zertifizierte Sekundärbaustoffe sind einfach in der Verwendung, vielseitig einsetzbar, umweltfreundlich und wirtschaftlich!

(Stand 08.05.2024)

Weitere Informationen finden Sie in unseren FAQs: 

Seit 01.08.2023 gilt die Ersatzbaustoffverordnung (EBV) für die Herstellung und Verwendung von Mineralischen Ersatzbaustoffen (MEB). Ergänzend zur EBV sind zudem die LAGA FAQs zur EBV zu beachten. Die EBV gilt unmittelbar für alle, die Ersatzbaustoffe (Sekundärbaustoffe) für den Einsatz in technischen Bauwerken (z.B. Recycling-Baustoffe oder Bodenmaterial unaufbereitet/aufbereitet) herstellen und/oder an Dritte abgegeben (= In Verkehr bringen) sowie diese Ersatzbaustoffe (Sekundärbaustoffe) in technische Bauwerke (z.B. als Straßen- und Wegebaumaterial, für die Arbeitsraumhinterfüllung, für Baustraßen, für eine Damm-/Wallschüttung etc.) einbauen.

Die EBV regelt:

  • die Anforderungen an die stationäre und mobile Herstellung mineralischer Ersatzbaustoffe und an das Inverkehrbringen mineralischer Ersatzbaustoffe,
  • die Anforderungen an die Probenahme und Untersuchung von nicht aufbereitetem Bodenmaterial und nicht aufbereitetem Baggergut, das in ein technisches Bauwerk eingebaut werden soll,
  • die Anforderungen an den Einbau dieser mineralischen Ersatzbaustoffe in technische Bauwerke und die Voraussetzungen für einen schadlosen Einsatz dieser mineralischen Ersatzbaustoffe in technische Bauwerke und
  • die Anforderungen an den Wiederausbau dieser mineralischen Ersatzbaustoffe aus technischen Bauwerken (Getrennthaltung, Bezug zur GewAbfV).

Mineralische Ersatzbaustoffe (MEB) sind mineralische Baustoffe, die

  • als Abfall oder Nebenprodukt in Aufbereitungsanlagen hergestellt werden oder bei Baumaßnahmen anfallen,
  • unmittelbar oder nach Aufbereitung für den Einbau in technische Bauwerke geeignet und bestimmt sind und
  • unmittelbar oder nach Aufbereitung unter die in den Nummern 18 bis 33 der EBV bezeichneten Stoffe fallen.

0612 Tabelle1 1x1 Aufbereiter

 

Ein Technisches Bauwerk ist jede mit dem Boden verbundene Anlage oder Einrichtung, die nach einer Einbauweise der Anlage 2 (in technischen Bauwerken) oder 3 (in spezifischen Bahnbauweisen) errichtet wird; hierzu gehören insbesondere
a) Straßen, Wege und Parkplätze,
b) Baustraßen,
c) Schienenverkehrswege,
d) Lager-, Stell- und sonstige befestigte Flächen,
e) Leitungsgräben und Baugruben, Hinterfüllungen und Erdbaumaßnahmen,
beispielsweise Lärm- und Sichtschutzwälle und
f) Aufschüttungen zur Stabilisierung von Böschungen und Bermen

(Stand 08.05.2024)

Die EBV regelt nicht,

die Verwendung mineralischer Ersatzbaustoffe im Sinne des § 2 Nummer 1

  • auf oder in einer durchwurzelbaren Bodenschicht, auch dann nicht, wenn die durchwurzelbare Bodenschicht im Zusammenhang mit der Errichtung eines technischen Bauwerkes auf- oder eingebracht oder hergestellt wird,
  • unterhalb oder außerhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht, ausgenommen in technischen Bauwerken,
    als Deponieersatzbaustoffe nach Teil 3 der Deponieverordnung,
  • auf Halden oder in Absetzteichen des Bergbaus,
  • in bergbaulichen Hohlräumen gemäß der Versatzverordnung,
  • im Deichbau,
  • in Gewässern,
  • als Ausbauasphalt der Verwertungsklasse A im Straßenbau, sofern die „Richtlinien für die umweltverträgliche Verwertung von Ausbaustoffen mit teer-/pechtypischen Bestandteilen sowie für die Verwertung von Ausbauasphalt im Straßenbau - RuVA-StB 01, Ausgabe 2001, Fassung 2005" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) und die „Technischen Lieferbedingungen für Asphaltgranulat - TL AG-StB, Ausgabe 2009" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV)2 angewendet werden,
  • in Anlagen des Bundes gemäß § 9a Absatz 3 des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2153) geändert worden ist.

Ebenso nicht im Anwendungsbereich der EBV ist die Zwischen- oder Umlagerung mineralischer Ersatzbaustoffe im Sinne des § 2 Nummer 1

  • im Rahmen der Errichtung, der Änderung oder der Unterhaltung von baulichen und betrieblichen Anlagen, einschließlich der Seitenentnahme von Bodenmaterial und Baggergut,
  • im Tagebau unter vergleichbaren Bodenverhältnissen und geologischen und hydro-geologischen Bedingungen,
  • im Rahmen der Sanierung einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast oder innerhalb des Gebietes eines für verbindlich erklärten Sanierungsplans

Auch hydraulisch gebundene Gemische einschließlich ihrer Ausgangs-, Zuschlags- und Zusatzstoffe im Geltungsbereich der Landesbauordnungen sowie im Bereich der Bundesverkehrswege, der Verkehrswege der Länder, Kreise und Kommunen sowie der jeweiligen Nebenanlagen, soweit diese Gemische nicht von den Einbauweisen 1, 3 und 5 der Anlage 2 erfasst sind, sind nicht Regelungsgegenstand der EBV.

Und es fallen nicht in den Anwendungsbereich der EBV alle Stoffe und Materialien, die nicht als Abfälle oder Nebenprodukte anfallen! Siehe dazu auch Umgang mit Bodenaushub sowie unaufbereiteten Bodenmaterialien und Baggergut.

(Stand 08.05.2024)

Eine Aufbereitungsanlage ist eine Anlage, in der mineralische Stoffe behandelt, insbesondere sortiert, getrennt, zerkleinert, gesiebt, gereinigt oder abgekühlt werden.

Als Aufbereitungsanlage gilt auch eine Anlage, in der mineralische Stoffe in einer, für den Einbau in technische Bauwerke gemäß der EBV geeigneten Form unmittelbar anfallen.

Es wird unterschieden zwischen mobilen Aufbereitungsanlagen (an wechselnden Standorten betriebene Aufbereitungsanlagen) und stationären Aufbereitungsanlagen (dauerhaft, an demselben Standort betriebene Aufbereitungsanlagen inkl. Sammel-/Lagerplätzen, die in der Regel immissionsschutzrechtlich genehmigt sind – unabhängig davon, ob die dort genutzten Anlagenaggregate mobil oder stationär sind).

Die Definition der Aufbereitungsanlage ist unabhängig von der Größe der Anlage (z.B. Sieblöffel, Brecherlöffel, raupenmobile Brech- und Siebanlagen, stationäre Aufbereitungstechnik) oder Mindestdurchsatzmengen (pro Stunde/pro Tag).

Gemäß Auffassung der LAGA ist das Sieben (z.B. mit Sieblöffel oder mobiler Siebanlage) vor Ort keine Aufbereitung im Sinne der EBV, solange lediglich Steine oder pflanzliche Bestandteile abgesiebt werden und diese auch wieder auf derselben Baumaßnahme eingebaut werden. Die gesiebten Bodenmaterialien unterliegen dann nicht der Güteüberwachung nach EBV. Dies gilt nur für Bodenmaterialien, nicht jedoch für andere Bauabfälle wie z.B. Bauschutt. Werden bzw. sollen die behandelten Bodenmaterialien auf anderen Baumaßnahmen eingebaut werden, unterliegen sie immer der Güteüberwachung gemäß EBV.

(Stand 08.05.2024)

Jeder Betreiber einer Aufbereitungsanlage ist verpflichtet, wenn er aus den angelieferten bzw. aus den auf einer Baustelle gelagerten Bau- und Abbruchabfällen sowie Bodenmaterialien Sekundärbaustoffe (Ersatzbaustoffe) für den Einsatz in technische Bauwerke herstellt,

  1. unverzüglich eine Annahmekontrolle (§ 3 EBV) durchzuführen und deren Ergebnisse zu dokumentieren (Annahmeschein),
  2. eine fortlaufende Güteüberwachung (§§ 4-13 EBV) bestehend aus Eignungsnachweis (EgN), Werkseigene Produktionskontrolle (WPK) und Fremdüberwachung (FÜ) durchzuführen,
  3. die güteüberwachten Sekundärbaustoffe (Ersatzbaustoffe) entsprechenden Materialklassen zuzuordnen,
  4. alle für die Güteüberwachung relevanten Vorgänge zu dokumentieren und
  5. jede Abgabe von Sekundärbaustoffen (Ersatzbaustoffen) an Dritte (Inverkehrbringen) durch einen Lieferschein (§ 25 EBV) zu bestätigen.

Für die Durchführung des EgN und der FÜ können vom Anlagenbetreiber ausschließlich Überwachungsstellen (i.d.R. RAP Stra-Prüfstellen) beauftragt werden.

Die WPK ist vom Betreiber der Aufbereitungsanlage selbst durchzuführen und erfolgt in Zusammenarbeit mit sog. Untersuchungsstellen (Labore, akkreditiert nach DIN EN ISO/IEC 17025).

Die Untersuchung und Güteüberwachung ist zudem immer an der Korngrößenverteilung vorzunehmen, in der der Sekundärbaustoff (Ersatzbaustoff) in Verkehr gebracht bzw. eingebaut werden soll. Soll der mineralische Ersatzbaustoff in mehreren Körnungen in Verkehr gebracht werden, kann abweichend für EgN, WPK und FÜ im Einvernehmen mit der Überwachungsstelle auch eine den Ersatzbaustoff charakterisierende Prüfkörnung in der Korngröße von 0 bis 22,4 Millimeter mit einem Massenanteil der Kornfraktion kleiner vier Millimeter von mindestens 45 Masseprozent herangezogen werden.

Die Untersuchung und Güteüberwachung der hergestellten Sekundärbaustoffe (Ersatzbaustoffe) ist auch auf der Baustelle (mobile Aufbereitung) immer Aufgabe des Anlagenbetreibers und kann nicht von dessen Auftraggeber (Bauherr, Bauunternehmen) übernommen werden.

Zudem ist der Betreiber einer mobilen Aufbereitungsanlage verpflichtet, bei jeder neuen Baumaßnahme oder bei jedem sonstigen Wechsel des Einsatzortes dies unverzüglich der zuständigen Behörde (i.d.R. der Kreisverwaltungsbehörde) anzuzeigen (Anzeigepflicht § 5 Abs. 6 EBV).

Ein Inverkehrbringen bzw. der Einbau von aufbereiteten Sekundärbaustoffe (Ersatz-baustoffen) ist seitdem 01.12.2023 nur dann zulässig, wenn der jeweilige, gegebenen-falls aktualisierte Eignungsnachweis (EgN) vorliegt. Dies gilt auch für Sekundärbaustof-fe (Ersatzbaustoffe), die auf der Baustelle (Entstehungsort) aufbereitet und auf dieser Bau-stelle auch wiederverwendet werden sollen.

Eine Ausfertigung des Prüfzeugnisses des EgN bzw. des aktualisierten EgN ist von al-len Anlagenbetreibern unverzüglich nach Erhalt von der Überwachungsstelle der zustän-digen Behörde schriftlich oder elektronisch vorzulegen.

Bitte beachten Sie, dass die Anforderungen der EBV von allen Betreibern von Aufberei-tungsanlagen bei der Herstellung von Sekundärbaustoffen (Ersatzbaustoffen), die für den Einsatz in technische Bauwerke geeignet und vorgesehen sind, verpflichtend und vollumfänglich zu erfüllen sind. Wer die Anforderungen der EBV nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt bzw. durchführen lässt, kann mit empfindlichen Buß-geldern belegt werden.

Empfehlungen zur EBV

-> LAGA FAQs zur EBV, Version 2 (Stand 21.09.2023)

(Stand 08.05.2024)

Sekundärbaustoffe (Ersatzbaustoffe), können die Abfalleigenschaft verlieren und als Produkt in Verkehr gebracht werden, wenn sie alle Kriterien des § 5 Abs. 1 KrWG erfüllen:

  • Durchlaufen eines Recycling- oder eines anderen Verwertungsverfahrens,
  • üblicherweise Verwendung für bestimmte Zwecke,
  • Bestehen eines Marktes oder einer Nachfrage,
  • Erfüllung aller für die jeweilige Zweckbestimmung geltenden technischen Anforderungen (Bautechnik) sowie aller Rechtsvorschriften und anwendbaren Normen für Erzeugnisse und
  • ohne schädliche Auswirkungen auf Mensch und Umwelt (Umweltverträglichkeit).

QUBA-zertifizierte Sekundärbaustoffe (Ersatzbaustoffe) erfüllen alle o.g. Voraussetzungen und sind somit als Produkte einzustufen.

Eine behördliche Feststellung oder zusätzliche rechtliche Regelung ist dazu nicht erforderlich. Der Hersteller der Sekundärbaustoffe (Ersatzbaustoffe) stellt das Abfallende selbst fest. Beachten Sie dabei aber insbesondere Nr. 2 des § 5 Abs. 1 KrWG, dass ein Markt oder eine Nachfrage für den Stoff oder Gegenstand bestehen muss. Dies kann das QUBA-Siegel nicht automatisch gewährleisten. Für die besten Qualitäten RC-1, BM-0 usw. ist dies sicher regelmäßig anzunehmen. Für die anderen Qualitäten wie z.B. RC-2, RC-3, BM-F1 usw. ist dies unter Umständen von Region zu Region sehr unterschiedlich.

Indikator für einen Markt und eine Nachfrage ist natürlich in erster Linie ein positiver Marktpreis. Dies ist jedoch nicht zwingend erforderlich, da "ein negativer Preis […] zwar die Vermutung für die fehlende Verkehrsfähigkeit eines Stoffes oder Gegenstandes und die Annahme rechtfertigen [mag], dass sich der Besitzer des Stoffes entledigen will. Diese Vermutung kann allerdings im Einzelfall widerlegt werden, z. B. durch verbindliche Abnahmeverträge." (Rechtsgutachten Seufert Rechtsanwälte Partnerschaft mbH, RA Josef Geislinger, Januar 2023).

In Bayern (s. bayer. FAQs zur EBV) gilt: bei Ersatzbaustoffen, die unter Einhaltung der Anforderungen der EBV hergestellt wurden und zusätzlich einem Qualitätssicherungssystem, wie beispielsweise dem QUBA-System der „Qualitätssicherung Sekundärbaustoffe GmbH“ oder einem gleichwertigen System unterliegen, das die Einhaltung der verfahrens- und stoffbezogenen Kriterien des § 5 Abs. 1 KrWG gewährleistet, kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass für diese Ersatzbaustoffe das Ende der Abfalleigenschaft erreicht ist.

Sie können dementsprechend als Produkte eingestuft werden und unterfallen als solche nicht mehr dem Abfallrecht. D.h. QUBA-zertifizierte Ersatzbaustoffe sind Produkt und dies in allen Materialklassen. Die Angabe eines Abfallschlüssels auf dem Lieferschein ist nicht notwendig.

Bitte beachten Sie aber unbedingt, dass Sie in jeden Fall den Nachweis "Markt oder Nachfrage vorhanden" entweder durch einen positiven Marktpreis oder durch verbindliche Abnahmeverträge (z.B. bei negativem Marktpreis) führen und vorweisen können.

In Nordrhein-Westfalen wird das Abfallende für Recycling-Baustoffe der Klasse 1 (RC-1) in der Regel erreicht. Die Einstufung erfolgt dabei durch den Hersteller. Ein wichtiges Kriterium ist dabei, ob ein Markt bzw. eine Nachfrage für den Recycling-Baustoff vorhanden ist. Der Nachweis dazu ist im Einzelfall, z.B. durch einen positiven Marktpreis oder durch verbindliche Abnahmeverträge, zu erbringen. Verlässt das RC-Material die Aufbereitungsanlage, um für einen Verwendungszweck gemäß Ersatzbaustoffverordnung verwendet zu werden, besteht in jedem Fall eine Nachfrage und das Abfallende ist festzustellen.

(Stand 08.05.2024)

Für den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen bestehen bei kiesigen Deckschichten folgende Möglichkeiten:

  • Soweit oberhalb des höchsten zu erwartenden Grundwasserstands (zeHGW) mehrere geringmächtige Schichten aus Sand, Lehm, Schluff und Ton in die Kiese eingelagert sind, können diese zusammenaddiert werden (LAGA FAQs zur EBV Rn 12, Stand 07.02.2023).
  • Die erforderliche Deckschicht kann mit Zustimmung der Behörden auch künstlich hergestellt werden.

Zusätzlich gilt in Bayern entsprechend Ziff. 29.2 BY.LfU.FAQs_EBV, Stand 31.08.2023:
Nach § 19 Abs. 8 Satz 4 der ErsatzbaustoffV kann die Deckschicht einer Hauptgruppe der Bodenarten gemäß Bestimmung nach Bodenkundlicher Kartieranleitung (KA 5) zugeordnet werden. Die Hauptgruppe der Bodenart gemäß KA 5 bezieht sich definitionsgemäß immer nur auf die Feinbodenanteile bis 2 mm Korngröße (Sand, Lehm, Schluff, Ton) und lässt die gröberen Bodenanteile unberücksichtigt.

Gemäß KA 5 (Seite 58) erfolgt die Bestimmung der Bodenart des mineralischen Feinbodens im Gelände durch die Fingerprobe. "Das Bodenmaterial wird dabei zwischen Daumen und Zeigefinger gerieben und geknetet. Körnigkeit, Bindigkeit und Formbarkeit des Materials können mit ausreichender Genauigkeit am schwach feuchten Bodenmaterial festgestellt werden." Der Einbau von MEB auf kiesigen Deckschichten ist gemäß den Vorgaben der EBV (s. Einbautabellen) auch auf kiesigen Deckschichten ohne Einzelfallentscheidung durch die Behörden möglich, soweit am Feinbodenanteil die Hauptbodengruppe (Sand, Lehm, Schluff, Ton) nach KA 5 bestimmt worden ist.

Mitglied werden Presse top