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Die Europäische Kommission hat beschlossen, mit der Übermittlung eines Aufforderungsschreibens ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Frankreich (INFR(2024)2017) einzuleiten, weil das Land die Abfallrahmenrichtlinie (Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle in der durch die Richtlinie (EU) 2018/851 geänderten Fassung) nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat.

Bei der Abfallrahmenrichtlinie handelt es sich um die Rahmenvorschriften der EU, die darauf abzielen, die Erzeugung von Abfällen zu vermeiden oder zu verringern, die Gesamtauswirkungen der Ressourcennutzung zu reduzieren und die Effizienz der Ressourcennutzung zu verbessern. Dies ist unverzichtbar für den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft und die Sicherstellung der langfristigen Wettbewerbsfähigkeit der Union. In der geänderten Richtlinie werden verbindliche Zielwerte für das Recycling und die Vorbereitung zur Wiederverwendung von Siedlungsabfällen festgelegt.Ferner werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, ihre Abfallbewirtschaftungssysteme und die Effizienz der Ressourcennutzung zu verbessern. Die Mitgliedstaaten mussten die geänderte Richtlinie bis zum 5. Juli 2020 in nationales Recht umsetzen.

Die Kommission hat bereits Vertragsverletzungsverfahren gegen neun andere Mitgliedstaaten (Bulgarien, Tschechien, Estland, Zypern, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal und Rumänien) eingeleitet. Frankreich hat offenbar mehrere Bestimmungen der geänderten Richtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt, beispielsweise betreffend die Methode zur Messung von Lebensmittelabfällen, die Maßnahmen zur getrennten Sammlung von Abfällen und zur Verbrennung von getrennt gesammelten Abfällen sowie bestimmte Definitionen.

Die Kommission richtet daher ein Aufforderungsschreiben an Frankreich, das nun binnen zwei Monaten auf die Beanstandungen der Kommission reagieren muss. Andernfalls kann die Kommission beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln.

Quelle: https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/inf_24_1941

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