Asbest im Bauschutt
Das Oberverwaltungsgericht NRW hat mit Beschluss vom 18.04.2024 (Az.: 20 A 726/20) zu der Rechtsfrage Stellung genommen, ob ein asbesthaltiges Bauschuttgemisch als Abfall zur Verwertung oder Abfall zur Beseitigung anzusehen ist.
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