Obwohl das deutsche Umweltstrafrecht bereits viele Vorgaben der Richtlinie erfüllt, identifiziert der Gesetzgeber erheblichen Nachbesserungsbedarf.
Bild von Gerd Altmann auf PixabayInsbesondere eine Ausweitung der Versuchsstrafbarkeit, die Anhebung von Strafrahmen sowie neue rechtliche Kategorien – darunter die ausdrückliche Einbeziehung von „Ökosystemen“ als Schutzgut – machen Änderungen im Strafgesetzbuch, im OWiG und in mehreren Fachgesetzen erforderlich, etwa im Bundesnaturschutzgesetz, Bundesjagdgesetz, Chemikaliengesetz und Pflanzenschutzgesetz.
Recyclingwirtschaft warnt vor überzogenen Unternehmenssanktionen
Die Recycling- und Entsorgerverbände bvse, BDSV und VDM haben den Entwurf geprüft und in einer gemeinsamen Stellungnahme betont, dass Unternehmen, die Umweltvorgaben konsequent einhalten, häufig im Wettbewerb mit Marktteilnehmern stünden, die durch illegale Praktiken Kostenvorteile erzielen.
Deutliche Kritik äußern die Verbände jedoch an den geplanten Ausweitungen des § 30 OWiG. Der Referentenentwurf sieht vor, die maximalen Geldbußen für juristische Personen erheblich anzuheben – bei Vorsatzdelikten von bisher 10 Mio. Euro auf 40 Mio. Euro, bei Fahrlässigkeit von 5 Mio. Euro auf 20 Mio. Euro.
Verbände: Gefahr für Mittelstand – 1:1-Umsetzung der EU-Vorgabe erforderlich
Aus Sicht der Verbände stellt diese Vervierfachung bzw. Verdopplung der Bußgeldobergrenzen eine unangemessene Belastung insbesondere für mittelständische Unternehmen dar. Hohe Bußgelder könnten trotz nur mittelbarer Unternehmensverantwortung – die sich im Kern darauf beschränkt, dass eine Führungsperson rechtswidrig gehandelt hat – existenzgefährdend wirken und Arbeitsplätze gefährden.
Die Verbände fordern daher eine strikte 1:1-Umsetzung der EU-Richtlinie, wie sie auch das Bundeskabinett am 5. November 2025 zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit ausdrücklich bekräftigt hat. Die Richtlinie selbst sieht Geldbußen in Höhe von bis zu 40 Mio. Euro ausschließlich für die besonders schweren Straftatbestände des Artikels 3 Abs. 2 vor. Für fahrlässige Delikte fordert sie keine Anhebung.
Die Argumentation, wonach gemäß § 17 Abs. 2 OWiG bei Fahrlässigkeit automatisch die Hälfte des Höchstbetrags für Vorsatzdelikte anzusetzen sei, sei rechtlich nicht zwingend. Der Gesetzestext lege lediglich eine Obergrenze fest, nicht jedoch eine Mindesthöhe.
Abschließend betonen die Verbände, dass Ordnungswidrigkeiten deutlich weniger schwerwiegende Verstöße darstellen als Straftaten. Eine nationale Verschärfung über die EU-Vorgaben hinaus würde deutsche Unternehmen gegenüber Wettbewerbern in anderen EU-Staaten benachteiligen. Deshalb sprechen sich bvse, BDSV und VDM für eine konsequente, aber ohne zusätzliche Belastungen auskommende Umsetzung der Richtlinie aus.