Der bvse informiert den Mittelstand über Abfall, Sekundärrohstoffe, Recycling und Entsorgung.

Sie sind hier:

Schuhkartons sind „systembeteiligungspflichtige Verpackungen“ im Sinne des Verpackungsgesetzes, weil sie überwiegend bei den privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen. Dies hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen mit Urteil vom 28. November 2025 entschieden. 

Schuhverkäufer, die ihre Schuhe in Schuhkartons zum Verkauf anbieten, müssen sich daher an einem dualen System beteiligen, um die flächendeckende Rücknahme dieser Verpackungen zu gewährleisten.

Die Klägerin, ein deutschlandweit tätiges Schuhhandelsunternehmen, wendet sich gegen ihre Beitragspflicht für die im Schuhhandel anfallenden Schuhkartons. Sie hatte bei der Beklagten unter anderem beantragt, sie für drei bestimmte Schuhkartons für Schuhe ihrer Eigenmarke von der verpackungsrechtlichen Beitragspflicht zu befreien. Diese Schuhkartons seien keine systembeteiligungspflichtigen Verpackungen. Ihre Kunden beließen die Kartons typischerweise in ihren Filialen und nähmen sie nicht mit nach Hause. Die Beklagte hat diese Feststellung abgelehnt.

Die hiergegen gerichtete Klage hat die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen abgewiesen. Die Beklagte hat zu Recht die Systembeteiligungspflicht der Klägerin für die Schuhkartons ihrer Eigenmarken festgestellt.

Diese Schuhkartons sind systembeteiligungspflichtige Verpackungen im Sinne des Verpackungsgesetzes, weil sie überwiegend beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen. Dies hat ein von der Kammer zur Frage des typischen Marktwegs von Schuhkartons als sachverständiger Zeuge angehörter Geschäftsführer eines Unternehmens für Verpackungsmarktforschung nachvollziehbar dargelegt.

Diese Betrachtung hat zutreffend den Gesamtmarkt Schuhe im Bundesgebiet inklusive des Online- und Versandhandels mit Schuhen in den Blick genommen und nicht lediglich die Eigenmarken der Klägerin. Das Verpackungsgesetz lässt diese typisierte Betrachtung zu. Daraus folgt die Beteiligungspflicht auch für die Schuhkartons der Klägerin.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen die Zulassung der Berufung beantragen.

Aktenzeichen: 9 K 539/22

Das Urteil ist zur Veröffentlichung bei www.nrwe.de vorgesehen.

Quelle: www.vg-gelsenkirchen.nrw.de

Mitglied werden Presse top

Wir benutzen lediglich technisch notwendige Sessioncookies, die das einwandfreie Funktionieren der Internetseite gewährleisten und die keine personenbezogenen Daten enthalten.