Die sogenannte Mantelverordnung (Verordnung zur Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung, zur Neufassung des Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung und zur Änderung der Deponieverordnung und der Gewerbeabfallverordnung) tritt am 1. August 2023 in Kraft.
Die Herstellung und der Einsatz von mineralischen Ersatzbaustoffen werden bislang von den verschiedenen Bundesländern unterschiedlich geregelt. Hersteller, Bauherren, ausschreibende Stellen und Behörden müssen daher einen komplexen Flickenteppich überblicken. Um dem abzuhelfen, wurde seit vielen Jahren eine bundeseinheitliche Regelung diskutiert, die nun endlich vom Gesetzgeber beschlossen wurde.
Inhalt
Die Mantelverordnung besteht aus mehreren Teilen. Sie enthält als Kernstück die Ersatzbaustoffverordnung und die Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung. Im Zusammenhang damit werden auch die Deponieverordnung und die Gewerbeabfallverordnung geändert.
Die Ersatzbaustoffverordnung (EBV) enthält erstmalig bundeseinheitliche und rechtsverbindliche Anforderungen an die Herstellung und den Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe. Darunter fallen auch Recycling-Baustoffe aus Bau- und Abbruchabfällen, Bodenaushub, Baggergut, Gleisschotter sowie Schlacken aus der Metallerzeugung und Aschen aus thermischen Prozessen. Sie gibt zum einen für die jeweiligen Ersatzbaustoffe beziehungsweise für deren Materialklassen Grenzwerte in Bezug auf bestimmte Schadstoffe vor, deren Einhaltung durch den Hersteller im Rahmen einer Güteüberwachung zu gewährleisten ist. Zum anderen sieht sie an diese Materialklassen angepasste Einbauweisen vor, die vom Verwender beim Einbau in das technische Bauwerk entsprechend den örtlichen Gegebenheiten zu beachten sind.
Mit der Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) soll die seit dem Jahr 1999 im Wesentlichen unveränderte Verordnung an den aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und die im Vollzug gewonnenen Erfahrungen angepasst werden. Darüber hinaus wird ihr Regelungsbereich auf das Auf- oder Einbringen von Materialien unterhalb oder außerhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht ausgedehnt. Damit werden die Anforderungen an die Verwertung von Materialien in Verfüllungen von Abgrabungen und Tagebauen erstmalig bundeseinheitlich und rechtsverbindlich festgelegt. Eine Ausnahme von der bundeseinheitlichen Regelung jedoch sieht § 8 Abs. 8 BBodSchV durch die sog. Länderöffnungsklausel für die Verfüllung vor. Danach können zukünftig die Bundesländer bzgl. Materialien zur Verfüllung abweichende Regelungen treffen. Zudem wird die Verordnung um Aspekte des physikalischen Bodenschutzes, die bodenkundliche Baubegleitung sowie die Gefahrenabwehr von schädlichen Bodenveränderungen aufgrund von Bodenerosion durch Wind erweitert. Die Methoden zur Bestimmung von Schadstoffgehalten werden ebenfalls aktualisiert.
Die Deponieverordnung (DepV) wird dahingehend ergänzt, dass bestimmte nach EBV güteüberwachte Ersatzbaustoffe ohne zusätzliche Untersuchungen deponiert werden dürfen. Die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) enthält lediglich eine Folgeänderung aufgrund der neu eingeführten Ersatzbaustoffverordnung. Die Vorgaben und Verpflichtungen der GewAbfV gelten damit ebenso für Ersatzbaustoffe als auch für Gemische aus Ersatzbaustoffen und natürlichen Baustoffen.
Der bvse-Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung e.V. unterstützt ausdrücklich diese bundeseinheitliche Mantelverordnung zur Harmonisierung des Umgangs mit Ersatzbaustoffen und Bodenmaterialien. Aber es gibt nach wie vor einen deutlichen Änderungsbedarf zur Ersatzbaustoffverordnung, um diese wirklich zu einer guten rechtlichen Grundlage für mehr Baustoffrecycling und mehr Kreislaufwirtschaft in der Baubranche werden zu lassen. Deshalb appellieren wir mit Nachdruck an die Bundesregierung, unsere berechtigten Bedenken, die wir immer wieder im Beratungsprozess zur Ersatzbaustoffverordnung vorgetragen haben, bei den bereits angekündigten weiteren Beratungen zu berücksichtigen und die Anpassungen möglichst noch vor dem Inkrafttreten der Ersatzbaustoffverordnung zu verabschieden.
Änderungsbedarf zur Ersatzbaustoffverordnung (EBV)
1. Ende der Abfalleigenschaft für Ersatzbaustoffe
Kein Bauherr, geschweige denn die Öffentliche Hand, ist, wie die Praxis der vergangenen Jahre gezeigt hat, dazu bereit, Abfälle zu „kaufen“ und einzubauen. Auch in Ausschreibungen kann der Wunsch nach einer produktneutralen Formulierung der Leistungspositionen nur durch ein gesetzlich verankertes, vorzeitiges Ende der Abfalleigenschaft (Produktstatus) für güteüberwachte Ersatzbaustoffe verwirklicht werden.
Durch den Produktstatus nämlich werden dem Bauherrn, der Ersatzbaustoffe einsetzen will, über das Produktrecht klar definierte und gesicherte Gewährleistungs- und Haftungsansprüche an die Hand gegeben. Auch die Hersteller von Ersatzbaustoffen werden durch das Produktrecht in die Pflicht genommen. Sie haben dem Bauherrn dann auch umfangreiche Informationen zur korrekten Nutzung von Ersatzbaustoffen (z. B. Produktdatenblätter, Einbauanleitungen, Einbauverbote, Hinweise zur ordnungsgemäßen Lagerung etc.) auszuhändigen. Dies erhöht die Sicherheit im Umgang mit Ersatzbaustoffen für Bauherren und Behörden. Eine Grundvoraussetzung für die Steigerung von Akzeptanz und Nachfrage.
2. Festlegung auf ein einheitliches Analyseverfahren in der Qualitätssicherung von Ersatzbaustoffen
In der Ersatzbaustoffverordnung sind derzeit drei Analyseverfahren – der ausführliche Säulenversuch im Eignungsnachweis (EgN) sowie in der Werkseigenen Produktionskontrolle (WPK) und in der Fremdüberwachung (FÜ), wahlweise der Säulenkurztest oder das Schüttelverfahren – zur Bewertung von Ersatzbaustoffen anzuwenden. Alle drei Verfahren werden als gleichwertig beschrieben. Die Verfahren liefern jedoch keine ausreichend übereinstimmenden Materialwerte. D. h. diese drei Verfahren können bei ein und demselben Material im Ergebnis zu unterschiedlichen Einstufungen bzgl. der Materialklasse kommen. Dadurch ergeben sich regelmäßig Änderungen beziehungsweise Einschränkungen hinsichtlich der möglichen Einbauweisen. Trotz aller Fachkunde und Sachkenntnisse der Beteiligten sind Unsicherheiten, Konflikte und nicht kalkulierbare Risiken beim Einbau von Ersatzbaustoffen als auch bereits in der Angebotslegung von z. B. Entsorgungsleistungen (Anlagen-Input) vorprogrammiert.
Rechtliche Vorgaben (z. B. aus dem EU-Recht) oder eine umweltfachliche Erforderlichkeit für die Anwendung der beiden Säulenverfahren sind nicht gegeben. Die beiden Säulenverfahren führen weder zu mehr Boden- und Grundwasserschutz noch zu einer höheren Qualität der Ersatzbaustoffe. Die Säulenverfahren sind für alle Beteiligten nur wesentlich zeit- und kostenaufwendiger als das bewährte Schüttelverfahren. Ausreichende Laborkapazitäten müssen zudem erst aufgebaut werden. Es liegt auf der Hand, dass dies für private, aber auch für gewerbliche Bauherren und für die Öffentliche Hand als einen der größten Auftraggeber in der Bauwirtschaft unvermeidbar zu zusätzlichen finanziellen Belastungen führen wird.
Die Beibehaltung der Säulenverfahren ist nicht begründbar, nicht erforderlich und ganz und gar unverhältnismäßig. Mit der Festlegung auf ein einheitliches Analyseverfahren, nämlich auf das Schüttelverfahren, hingegen kann eine zuverlässige Einstufung der Materialien gewährleistet, unnötige Probleme verhindert und das Verfahren insgesamt vereinfacht werden. Baukostensteigerungen und Verzögerungen des Baustellenablaufs werden vermieden und die Akzeptanz für sowie die Nachfrage nach Ersatzbaustoffen können somit gesteigert werden.
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